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SprengG
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SprengG | Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
87 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt I — Allgemeine Vorschriften
§ 1
— Anwendungsbereich
§ 1a
— Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
§ 1b
— Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
§ 2
— Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
§ 3
— Begriffsbestimmungen
§ 3a
— Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
§ 4
— Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
§ 5
— Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
§ 5a
— Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
§ 5b
— Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
§ 5c
— Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
§ 5d
— Aufbewahrungspflicht
§ 5e
— Benannte Stellen
§ 5f
— Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 5g
— Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
§ 6
— Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II — Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
§ 7
— Erlaubnis
§ 8
— Versagung der Erlaubnis
§ 8a
— Zuverlässigkeit
§ 8b
— Persönliche Eignung, Begutachtung
§ 8c
— Pflichten des Gutachters
§ 9
— Fachkunde
§ 10
— Inhalt der Erlaubnis
§ 11
— Erlöschen der Erlaubnis
§ 12
— Fortführung des Betriebs
§ 13
— Befreiung von der Erlaubnispflicht
§ 14
— Anzeigepflicht
§ 15
— Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
§ 15a
— Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
§ 16
— Aufzeichnungspflicht
§ 16a
— Kennzeichnung von Explosivstoffen
§ 16b
— Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16c
— Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
§ 16d
— Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
§ 16e
— Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
§ 16f
— Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
§ 16g
— Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
§ 16h
— Weitere Pflichten des Einführers
§ 16i
— Pflichten des Händlers
§ 16j
— Herstellerpflichten der Einführer und Händler
§ 16k
— Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
§ 16l
— Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Abschnitt III — Aufbewahrung
§ 17
— Lagergenehmigung
§ 18
— Ermächtigungen
Abschnitt IV — Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 19
— Verantwortliche Personen
§ 20
— Befähigungsschein
§ 21
— Bestellung verantwortlicher Personen
§ 22
— Vertrieb und Überlassen
§ 23
— Mitführen von Urkunden
§ 24
— Schutzvorschriften
§ 25
— Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
§ 26
— Anzeigepflicht
Abschnitt V — Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
§ 27
— Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
§ 28
— Anwendbare Vorschriften
§ 29
— Ermächtigungen
Abschnitt VI — Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
Unterabschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 30
— Allgemeine Überwachung
§ 31
— Auskunft, Nachschau
§ 32
— Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 32a
— (weggefallen)
§ 33
— Beschäftigungsverbot
Unterabschnitt 2 — Marktüberwachung
§ 33a
— (weggefallen)
§ 33b
— Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
§ 33c
— Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
§ 33d
— Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
Abschnitt VII — Sonstige Vorschriften
§ 34
— Rücknahme und Widerruf
§ 35
— Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
§ 36
— Zuständige Behörden
§ 37
— (weggefallen)
§ 38
— (weggefallen)
§ 39
— Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39a
— Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII — Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40
— Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
§ 41
— Ordnungswidrigkeiten
§ 42
— Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 43
— Einziehung
Abschnitt IX — Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 44
— Rechtsstellung der Bundesanstalt
§ 45
— Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X — Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46
— Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
§ 47
— Übergangsvorschriften
§ 47a
— Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
§ 47b
— (weggefallen)
§ 48
— Bereits errichtete Sprengstofflager
§ 49
— Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 50
— (Änderung anderer Vorschriften)
§ 51
— Nicht mehr anwendbare Vorschriften
§ 52
— (weggefallen)
§ 53
— (Inkrafttreten)