SprengG | Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

87 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt I — Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Anwendungsbereich§ 1a — Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen§ 1b — Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen§ 2 — Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe§ 3 — Begriffsbestimmungen§ 3a — Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren§ 4 — Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich§ 5 — Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände§ 5a — Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung§ 5b — Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung§ 5c — Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung§ 5d — Aufbewahrungspflicht§ 5e — Benannte Stellen§ 5f — Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör§ 5g — Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör§ 6 — Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss

Abschnitt II — Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht

§ 7 — Erlaubnis§ 8 — Versagung der Erlaubnis§ 8a — Zuverlässigkeit§ 8b — Persönliche Eignung, Begutachtung§ 8c — Pflichten des Gutachters§ 9 — Fachkunde§ 10 — Inhalt der Erlaubnis§ 11 — Erlöschen der Erlaubnis§ 12 — Fortführung des Betriebs§ 13 — Befreiung von der Erlaubnispflicht§ 14 — Anzeigepflicht§ 15 — Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen§ 15a — Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen§ 16 — Aufzeichnungspflicht§ 16a — Kennzeichnung von Explosivstoffen§ 16b — Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen§ 16c — Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer§ 16d — Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen§ 16e — Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität§ 16f — Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen§ 16g — Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht§ 16h — Weitere Pflichten des Einführers§ 16i — Pflichten des Händlers§ 16j — Herstellerpflichten der Einführer und Händler§ 16k — Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde§ 16l — Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure

Abschnitt III — Aufbewahrung

§ 17 — Lagergenehmigung§ 18 — Ermächtigungen

Abschnitt IV — Verantwortliche Personen und ihre Pflichten

§ 19 — Verantwortliche Personen§ 20 — Befähigungsschein§ 21 — Bestellung verantwortlicher Personen§ 22 — Vertrieb und Überlassen§ 23 — Mitführen von Urkunden§ 24 — Schutzvorschriften§ 25 — Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften§ 26 — Anzeigepflicht

Abschnitt V — Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich

§ 27 — Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang§ 28 — Anwendbare Vorschriften§ 29 — Ermächtigungen

Abschnitt VI — Überwachung des Umgangs und des Verkehrs

Unterabschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 30 — Allgemeine Überwachung§ 31 — Auskunft, Nachschau§ 32 — Anordnungen der zuständigen Behörden§ 32a — (weggefallen)§ 33 — Beschäftigungsverbot

Unterabschnitt 2 — Marktüberwachung

§ 33a — (weggefallen)§ 33b — Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör§ 33c — Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen§ 33d — Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung

Abschnitt VII — Sonstige Vorschriften

§ 34 — Rücknahme und Widerruf§ 35 — Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines§ 36 — Zuständige Behörden§ 37 — (weggefallen)§ 38 — (weggefallen)§ 39 — Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen§ 39a — Datenübermittlung an und von Meldebehörden

Abschnitt VIII — Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 40 — Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr§ 41 — Ordnungswidrigkeiten§ 42 — Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften§ 43 — Einziehung

Abschnitt IX — Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 44 — Rechtsstellung der Bundesanstalt§ 45 — Aufgaben der Bundesanstalt

Abschnitt X — Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46 — Fortgeltung erteilter Erlaubnisse§ 47 — Übergangsvorschriften§ 47a — Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34§ 47b — (weggefallen)§ 48 — Bereits errichtete Sprengstofflager§ 49 — Anwendbarkeit anderer Vorschriften§ 50 — (Änderung anderer Vorschriften)§ 51 — Nicht mehr anwendbare Vorschriften§ 52 — (weggefallen)§ 53 — (Inkrafttreten)