(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder durch die Einzelprüfung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prüfen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit
- 1. Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und
- 2. pyrotechnische Gegenstände die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU
erfüllen (Konformität). Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller das Modul H nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU gewählt hat.