(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, wenn ihr von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mitgeteilt wird, dass
- 1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt herbeigeführt werden kann, oder
- 2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Verbringen oder innerhalb der Betriebsstätte bei dem Transport, dem Überlassen oder der Empfangnahme eines explosionsgefährlichen Stoffes oder eines Sprengzubehörs ein Schadensereignis eingetreten ist und ein begründeter Verdacht besteht, dass dieses auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder Funktionsweise des explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zurückzuführen ist.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.