Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
- 1. die EU-Konformitätserklärung,
- 2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
- 3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
- 4. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
- 5. die Berichte über die Nachprüfungen.