(2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde prüft, ob
- 1. die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen berechtigt sind und
- 2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt.