(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1. beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
- 2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
- 3. inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.