(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen,
- 1. von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und
- 2. an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat.