(3) Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2 von den Ländern benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist, dass sie die Anforderungen der folgenden Bestimmungen erfüllt:
- 1. Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU in Bezug auf Explosivstoffe oder
- 2. Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände.
Die Akkreditierung ist zu befristen. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Widerruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unverzüglich anzuzeigen.