(1) Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:
- 1. seinen Namen,
- 2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und
- 3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge.