(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
- 1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
- 2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.