(3) Bevor der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, prüft er, ob
- 1. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache und in einer für den Verwender und die zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sind, und
- 2. der Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben.