(2) Die Vollmacht muss mindestens folgende Pflichten umfassen:
- 1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffes,
- 2. Vorlage aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen Behörde,
- 3. im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind.