KWKG | Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

52 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 — Anwendungsbereich§ 2 — Begriffsbestimmungen§ 3 — Anschluss- und Abnahmepflicht§ 4 — Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen

Abschnitt 2 — Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

§ 5 — Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme§ 6 — Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen§ 7 — Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen§ 7a — Bonus für innovative erneuerbare Wärme§ 7b — Bonus für elektrische Wärmeerzeuger§ 7c — Kohleersatzbonus§ 7d — (weggefallen)§ 7e — Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni§ 8 — Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen§ 8a — Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom§ 8b — Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme§ 8c — Ausschreibungsvolumen§ 9 — Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt§ 10 — Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren§ 11 — Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung§ 12 — Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt§ 13 — Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung§ 13a — Registrierung von KWK-Anlagen§ 13b — Rückforderung

Abschnitt 3 — Vorschriften zum Nachweis der Menge des eingespeisten KWK-Stroms und zur Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

§ 14 — Messung von KWK-Strom und Nutzwärme§ 15 — Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage§ 16 — Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung§ 17 — Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

Abschnitt 4 — Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze

§ 18 — Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen§ 19 — Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen§ 20 — Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren§ 21 — Zuschlagzahlungen für Kältenetze

Abschnitt 5 — Zuschlagzahlungen für Wärmespeicher und Kältespeicher

§ 22 — Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern§ 23 — Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern§ 24 — Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren§ 25 — Kältespeicher

Abschnitt 6 — Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen

§ 26 — Finanzierung der Zuschlagszahlungen§ 27 — Begrenzung der Zuschlagszahlungen§ 27a — (weggefallen)

Abschnitt 7 — Sonstige Vorschriften

§ 30 — Vorschriften für Prüfungen§ 31 — Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung§ 31a — Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 31b — Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur§ 32 — Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten§ 32a — Clearingstelle§ 33 — Verordnungsermächtigungen§ 33a — Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen§ 33b — Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme§ 33c — Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 8 — Evaluierungen und Übergangsbestimmungen

§ 34 — Evaluierungen§ 35 — Übergangsbestimmungen§ 36 — (weggefallen)§ 37 — (weggefallen)