(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
- 1. die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,
- 2. die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
- 3. die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,
- 4. die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,
- 5. die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.