(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn
- 1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
- a) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b
- aa) bis zum 31. Dezember 2026 oder
- bb) nach dem 31. Dezember 2026, jedoch vor dem 1. Januar 2028, sofern für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026
- aaa) sämtliche nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bbb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist, oder
- b) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c und d nach dem 31. Dezember 2027, sofern für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026
- aa) sämtliche für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigungen vorgelegen haben und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen worden ist, oder
- bb) eine verbindliche Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen erfolgt ist, sofern nach Landesrecht keine Genehmigung erforderlich ist und das Wärmenetz bis zum Ende des vierten Jahres nach der verbindlichen Beauftragung der wesentlichen Bauleistungen in Betrieb genommen worden ist,
- 2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes
- a) mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt,
- b) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt,
- c) mindestens zu 80 Prozent mit Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen erfolgt, oder
- d) mindestens zu 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 Prozent beträgt und
- 3. eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt wurde.