(1) Soweit es für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, sind die von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragten Personen berechtigt,
- 1. während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten,
- 2. dort Prüfungen vorzunehmen und
- 3. die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen.