(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
- 2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage,
- 3. die elektrische und die thermische Leistung der Anlage,
- 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
- 5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage,
- 6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde,
- 7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
- 8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert,
- 9. die Verwendung der Nutzwärme,
- 10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer,
- 11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war,
- 12. ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung und
- 13. die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der jeweils geltenden Fassung.
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.