(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
- 1. der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
- 2. der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
- 3. der Angaben nach § 15 Absatz 3.