Alle Vorschriften: KWKG
§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren
§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
§ 21 Zuschlagzahlungen für Kältenetze
Die §§ 18, 19 und 20 sind für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend anzuwenden.
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