UStDV | Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

75 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

- — Zu § 3a des Gesetzes

§ 1 — (weggefallen)

- — Zu § 3b des Gesetzes

§ 2 — Verbindungsstrecken im Inland§ 3 — Verbindungsstrecken im Ausland§ 4 — Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr§ 5 — (weggefallen)§ 6 — Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten§ 7 — Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen

- — Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes

- — Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 8 — Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen§ 9 — Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen§ 10 — Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen§ 11 — Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen§ 12 — Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr§ 13 — Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr§ 14 — (weggefallen)§ 17 — Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

- — Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes

§ 17a — Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen§ 17b — Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen§ 17c — Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen§ 17d — Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

- — Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes

§ 18 — Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

- — Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes

§ 19 § 20 — Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen§ 21 — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen

- — Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes

§ 22 — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

- — Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes

§ 23 — (weggefallen)

- — Zu § 4a des Gesetzes

§ 24 — Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen

- — Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes

§ 25 — Durchschnittsbeförderungsentgelt

- — Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes

§ 26 — (weggefallen)

- — Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes

§ 30 — Schausteller

- — Zu § 13b des Gesetzes

§ 30a — Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen

- — Zu § 14 des Gesetzes

§ 31 — Angaben in der Rechnung§ 32 — Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen§ 33 — Rechnungen über Kleinbeträge§ 34 — Fahrausweise als Rechnungen§ 34a — Rechnungen von Kleinunternehmern

- — Zu § 15 des Gesetzes

§ 35 — Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen§ 40 — Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen§ 41 — (weggefallen)§ 43 — Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern

- — Zu § 15a des Gesetzes

§ 44 — Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs§ 45 — Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums

- — Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes

- — Dauerfristverlängerung

§ 46 — Fristverlängerung§ 47 — Sondervorauszahlung§ 48 — Verfahren

- — Verzicht auf die Steuererhebung

§ 49 — Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen§ 50

- — Besteuerung im Abzugsverfahren

§ 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58

- — Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren

§ 59 — Vergütungsberechtigte Unternehmer§ 60 — Vergütungszeitraum§ 61 — Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer§ 61a — Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

- — Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer

§ 62 — Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

- — Zu § 22 des Gesetzes

§ 63 — Aufzeichnungspflichten§ 64 — Aufzeichnung im Fall der Einfuhr§ 65 — Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer§ 66 — (weggefallen)§ 66a — Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes§ 67 — Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe§ 68 — Befreiung von der Führung des Steuerheftes

- — Zu § 23 des Gesetzes

§ 69 — (weggefallen)§ 70 — (weggefallen)

- — Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes

§ 71 — Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

- — Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes

§ 72 — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

- — Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes

§ 73 — Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen

- — Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 74 § 74a — Übergangsvorschriften§ 75 — Berlin-Klausel§ 76