(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
- 1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
- 2. den Tag der Leistung;
- 3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
- 4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
- 5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.