(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in inländischen Häfen beginnen und enden, sind
- 1. ausländische Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die ausländischen Streckenanteile nicht länger als 10 Kilometer sind, und
- 2. inländische Streckenanteile als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn
- a) die ausländischen Streckenanteile länger als 10 Kilometer und
- b) die inländischen Streckenanteile nicht länger als 20 Kilometer sind.
Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sind in diesen Fällen als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.