(5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
- a. sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
- b. Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.