(4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
- 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- 3. den Tag der Lieferung,
- 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 5. die in § 1b Absatz 2 und 3 des Gesetzes genannten Merkmale,
- 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie
- 7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.