(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:
- 1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
- 2. den Tag der Vermittlung;
- 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
- 4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.