(3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachzuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
- 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;
- 2. der Name und die Anschrift des Lieferers;
- 3. der Name und die Anschrift des Empfängers;
- 4. der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;
- 5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstands;
- 6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer.