MessEG | Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

65 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 — Anwendungsbereich des Gesetzes§ 2 — Allgemeine Begriffsbestimmungen§ 3 — Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen§ 4 — Verordnungsermächtigungen§ 5 — Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Abschnitt 2 — Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt

Unterabschnitt 1 — Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 6 — Inverkehrbringen von Messgeräten§ 7 — Vermutungswirkung§ 8 — Konformitätserklärung§ 9 — Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten§ 10 — Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

Unterabschnitt 2 — Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 11 — Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle§ 12 — Befugnisse der anerkennenden Stelle§ 13 — Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen§ 14 — Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden§ 15 — Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle§ 16 — Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle§ 17 — Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle§ 18 — Vergabe von Kennnummern§ 19 — Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle§ 20 — Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle§ 21 — Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen§ 21a — Akkreditierte interne Stelle§ 22 — Widerruf der Anerkennung

Unterabschnitt 3 — Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 23 — Pflichten des Herstellers§ 24 — Pflichten des Bevollmächtigten§ 25 — Pflichten des Einführers§ 26 — Pflichten des Händlers

Unterabschnitt 4 — Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

§ 27 — EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung§ 28 — Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden§ 29 — Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28

Unterabschnitt 5 — Verordnungsermächtigung

§ 30 — Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3 — Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten

Unterabschnitt 1 — Verwenden von Messgeräten und Messwerten

§ 31 — Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten§ 32 — (weggefallen)§ 33 — Anforderungen an das Verwenden von Messwerten§ 34 — Vermutungswirkung§ 35 — Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen§ 36 — Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

Unterabschnitt 2 — Eichung und Befundprüfung

§ 37 — Eichung und Eichfrist§ 38 — Verspätete Eichungen§ 39 — Befundprüfung§ 40 — Zuständige Stellen für die Eichung

Unterabschnitt 3 — Verordnungsermächtigung

§ 41 — Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4 — Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

§ 42 — Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten§ 43 — Anforderungen an Fertigpackungen§ 44 — Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Abschnitt 5 — Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

§ 45 — Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt§ 46 — Regelermittlungsausschuss§ 47 — Metrologische Rückführung

Abschnitt 6 — Metrologische Überwachung

Unterabschnitt 1 — Marktüberwachung

§ 48 — Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit§ 49 — Marktüberwachungskonzept§ 50 — Marktüberwachungsmaßnahmen§ 50a — Formale Nichtkonformität§ 50b — Risiko durch konforme Messgeräte§ 51 — Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen§ 52 — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung§ 53 — Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 2 — Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten

§ 54 — Grundsätze der Verwendungsüberwachung§ 55 — Maßnahmen der Verwendungsüberwachung§ 56 — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung

Unterabschnitt 3 — Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 57 — Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen§ 58 — Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen

Abschnitt 7 — Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften

§ 59 — Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung§ 60 — Bußgeldvorschriften§ 61 — Einziehung

Abschnitt 8 — Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 62 — Übergangsvorschriften