(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn
- 1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
- 2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.