(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass
- 1. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde,
- 2. die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde,
- 3. die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht wurde,
- 4. die Konformitätserklärung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
- 5. die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht beigefügt ist,
- 6. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
- 7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
- 8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25 nicht erfüllt ist.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige Waagen.