(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,
- 2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,
- 3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und
- 4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.