(2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,
- 2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und
- 3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.