(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind,
- 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt,
- 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
- 4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
- 5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
- 6. Maßnahmen zu ergreifen,
- a) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird (Rücknahme) oder
- b) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher schon bereits bereitgestelltes Produkt zurückgegeben wird (Rückruf),
- 7. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen,
- 8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirtschaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffentlichkeit warnen.