PflSchG | Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
74 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Zweck§ 2 — BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 — Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 3 — Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz§ 4 — Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 5 — Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 6 — Pflanzenschutzmaßnahmen§ 7 — (weggefallen)§ 8 — Anordnungen der zuständigen BehördenAbschnitt 3 — Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
§ 9 — Persönliche Anforderungen§ 10 — Anzeige bei Beratung und Anwendung§ 11 — AufzeichnungspflichtenAbschnitt 4 — Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 12 — Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 13 — Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 14 — Verbote§ 15 — Beseitigungspflicht§ 16 — Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten§ 17 — Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind§ 18 — Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen§ 19 — Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat§ 20 — Versuchszwecke§ 21 — Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln§ 22 — Weitergehende LänderbefugnisseAbschnitt 5 — Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
§ 23 — Abgabe von Pflanzenschutzmitteln§ 24 — Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln§ 25 — Ausfuhr§ 26 — Getrennte Lagerung§ 27 — Rückgabe von PflanzenschutzmittelnAbschnitt 6 — Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
§ 28 — Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln§ 29 — Inverkehrbringen in besonderen Fällen§ 30 — Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung§ 31 — Kennzeichnung§ 32 — Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat§ 33 — Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln§ 34 — Beteiligungen§ 35 — Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels§ 36 — Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung§ 37 — Neue Erkenntnisse§ 38 — Verlängerung der Zulassung§ 39 — Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung§ 40 — Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und GenehmigungsverfahrenAbschnitt 7 — Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§ 41 — Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten§ 42 — Zusatzstoffe§ 43 — Kennzeichnung von Zusatzstoffen§ 44 — Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe§ 45 — PflanzenstärkungsmittelAbschnitt 8 — Parallelhandel
§ 46 — Genehmigung für den Parallelhandel§ 47 — Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel§ 48 — Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel§ 49 — Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel§ 50 — Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel§ 51 — Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den EigenbedarfAbschnitt 9 — Pflanzenschutzgeräte
§ 52 — Prüfung§ 53 — BetriebsanleitungAbschnitt 10 — Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
§ 54 — Entschädigung§ 55 — Forderungsübergang§ 56 — (weggefallen)Abschnitt 11 — Behörden, Überwachung
§ 57 — Julius Kühn-Institut§ 58 — Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit§ 59 — Durchführung in den Ländern§ 60 — Behördliche Anordnungen§ 61 — Mitwirkung von Zolldienststellen§ 62 — Befugte ZolldienststellenAbschnitt 12 — Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
§ 63 — Auskunftspflicht§ 64 — Meldepflicht§ 65 — Geheimhaltung§ 66 — Übermittlung von Daten§ 67 — AußenverkehrAbschnitt 13 — Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 68 — Bußgeldvorschriften§ 69 — StrafvorschriftenAbschnitt 14 — Schlussbestimmungen
§ 70 — Unberührtheitsklausel§ 71 — Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus§ 72 — Eilverordnungen§ 73 — (weggefallen)§ 74 — Übergangsvorschriften