(1) Jährlich bis zum 31. März haben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden
- 1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,
- 2. derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, und
- 3. bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien Verkehr überführt oder überführen lässt,
Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe und soweit bekannt der in ihnen enthaltenen Safener und Synergisten. Die Meldung hat für jedes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe der Bezeichnung zu erfolgen. Wird ein Pflanzenschutzmittel sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche Verwender angeboten, so hat die Meldung hierzu jeweils getrennt zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgegeben werden.