(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Genehmigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Genehmigung innerhalb bestimmter Fristen
- 1. Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels,
- 2. eine Vergleichsuntersuchung im Sinne des § 46 Absatz 2 sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann,
nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Genehmigung erfordern. Besteht der Verdacht eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Vorlage der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vom Inhaber der Genehmigung fordern.