(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für
- 1. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 2. die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 3. die gegenseitige Anerkennung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 4. die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 5. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 6. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 7. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 8. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält, nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und
- 9. die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulassung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.