(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,
- 1. zu verbieten, zu beschränken,
- 2. von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
- 3. von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.