(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach Absatz 1 fallen:
- 1. die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Angaben,
- 2. die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflanzenschutzmittel und zum Wirkstoff,
- 3. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
- 4. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
- 5. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe, Beistoffe sowie Verunreinigungen, die als toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant angesehen werden, und Rückstände im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 6. Angaben über Verfahren zur sachgerechten Beseitigung oder Neutralisierung des Pflanzenschutzmittels, dessen Behältnis oder Verpackung sowie des Wirkstoffes.