KrWG | Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
75 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Teil 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1 — Zweck des Gesetzes§ 2 — Geltungsbereich§ 3 — Begriffsbestimmungen§ 4 — Nebenprodukte§ 5 — Ende der AbfalleigenschaftTeil 2 — Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Abschnitt 1 — Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
§ 6 — AbfallhierarchieAbschnitt 2 — Kreislaufwirtschaft
§ 7 — Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft§ 7a — Chemikalien- und Produktrecht§ 8 — Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen§ 9 — Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung§ 9a — Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle§ 10 — Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft§ 11 — Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme§ 12 — Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme§ 13 — Pflichten der Anlagenbetreiber§ 14 — Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen VerwertungAbschnitt 3 — Abfallbeseitigung
§ 15 — Grundpflichten der Abfallbeseitigung§ 16 — Anforderungen an die AbfallbeseitigungAbschnitt 4 — Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
§ 17 — Überlassungspflichten§ 18 — Anzeigeverfahren für Sammlungen§ 19 — Duldungspflichten bei Grundstücken§ 20 — Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger§ 21 — Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen§ 22 — Beauftragung DritterTeil 3 — Produktverantwortung
§ 23 — Produktverantwortung§ 24 — Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht§ 25 — Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht§ 26 — Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung§ 26a — Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle§ 27 — Besitzerpflichten nach RücknahmeTeil 4 — Planungsverantwortung
Abschnitt 1 — Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
§ 28 — Ordnung der Abfallbeseitigung§ 29 — Durchführung der AbfallbeseitigungAbschnitt 2 — Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
§ 30 — Abfallwirtschaftspläne§ 31 — Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen§ 32 — Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 33 — AbfallvermeidungsprogrammeAbschnitt 3 — Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
§ 34 — Erkundung geeigneter Standorte§ 35 — Planfeststellung und Genehmigung§ 36 — Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen§ 37 — Zulassung des vorzeitigen Beginns§ 38 — Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren§ 39 — Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen§ 40 — Stilllegung§ 41 — Emissionserklärung§ 42 — Zugang zu Informationen§ 43 — Anforderungen an Deponien§ 44 — Kosten der Ablagerung von AbfällenTeil 5 — Absatzförderung und Abfallberatung
§ 45 — Pflichten der öffentlichen Hand§ 46 — AbfallberatungspflichtTeil 6 — Überwachung
§ 47 — Allgemeine Überwachung§ 48 — Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle§ 49 — Registerpflichten§ 50 — Nachweispflichten§ 51 — Überwachung im Einzelfall§ 52 — Anforderungen an Nachweise und Register§ 53 — Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen§ 54 — Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen§ 55 — Kennzeichnung der FahrzeugeTeil 7 — Entsorgungsfachbetriebe
§ 56 — Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben§ 57 — Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und EntsorgergemeinschaftenTeil 8 — Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 58 — Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation§ 59 — Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall§ 60 — Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall§ 61 — Anforderungen an Erleichterungen für auditierte UnternehmensstandorteTeil 9 — Schlussbestimmungen
§ 62 — Anordnungen im Einzelfall§ 63 — Geheimhaltung und Datenschutz§ 64 — Elektronische Kommunikation§ 65 — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union§ 66 — Vollzug im Bereich der Bundeswehr§ 67 — Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen§ 68 — Anhörung beteiligter Kreise§ 69 — Bußgeldvorschriften§ 70 — Einziehung§ 71 — Ausschluss abweichenden Landesrechts§ 72 — Übergangsvorschrift