(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
- 2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
- 3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
- 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
- 5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
- 6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.