(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise zulässig, wenn
- 1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,
- 2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten werden und schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden und
- 3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.