(4) Bei der Festlegung der Abfallvermeidungsmaßnahmen ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen entsprechend § 7 Absatz 4,
- 2. andere Rechtsvorschriften zur Verwendung von Erzeugnissen, zur Produktverantwortung sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt und
- 3. Festlegungen des Unionsrechts über den freien Warenverkehr.