(1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen betragen:
- 1. spätestens ab dem 1. Januar 2020 insgesamt mindestens 50 Gewichtsprozent,
- 2. spätestens ab dem 1. Januar 2025 insgesamt mindestens 55 Gewichtsprozent,
- 3. spätestens ab dem 1. Januar 2030 insgesamt mindestens 60 Gewichtsprozent und
- 4. spätestens ab dem 1. Januar 2035 insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent.