(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ordnungsrechtliche Erleichterungen, insbesondere zu
- 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
- 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
- 3. Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall,
- 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
- 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
nur gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation im Sinne des Umweltauditgesetzes die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Validierung bescheinigt.