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JVKostG
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JVKostG | Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
28 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§ 1
— Geltungsbereich
§ 2
— Kostenfreiheit
§ 3
— Kostenfreie Amtshandlungen
§ 4
— Höhe der Kosten
§ 5
— Verjährung, Verzinsung
§ 5a
— Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 — Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten
§ 6
— Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen
§ 7
— Fälligkeit bestimmter Auslagen
§ 8
— Vorschuss
§ 9
— Zurückbehaltungsrecht
Abschnitt 3 — Kostenerhebung
§ 10
— Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
§ 11
— Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
§ 12
— Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 13
— Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Abschnitt 4 — Kostenhaftung
§ 14
— Amtshandlungen auf Antrag
§ 15
— Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 15a
— Schutzschriftenregister
§ 16
— Unternehmensregister
§ 16a
— Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
§ 17
— Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
§ 18
— Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 19
— Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 5 — Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 20
— Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
§ 21
— Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
Abschnitt 6 — Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren
§ 22
— Einwendungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 7 — Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 23
— Bekanntmachung von Neufassungen
§ 24
— Übergangsvorschrift
§ 25
— Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes