JVKostG | Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

28 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Geltungsbereich§ 2 — Kostenfreiheit§ 3 — Kostenfreie Amtshandlungen§ 4 — Höhe der Kosten§ 5 — Verjährung, Verzinsung§ 5a — Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung

Abschnitt 2 — Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten

§ 6 — Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen§ 7 — Fälligkeit bestimmter Auslagen§ 8 — Vorschuss§ 9 — Zurückbehaltungsrecht

Abschnitt 3 — Kostenerhebung

§ 10 — Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung§ 11 — Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses§ 12 — Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen§ 13 — Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Abschnitt 4 — Kostenhaftung

§ 14 — Amtshandlungen auf Antrag§ 15 — Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch§ 15a — Schutzschriftenregister§ 16 — Unternehmensregister§ 16a — Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes§ 17 — Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz§ 18 — Weitere Fälle der Kostenhaftung§ 19 — Mehrere Kostenschuldner

Abschnitt 5 — Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 20 — Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen§ 21 — Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

Abschnitt 6 — Rechtsbehelf und gerichtliches Verfahren

§ 22 — Einwendungen und gerichtliches Verfahren

Abschnitt 7 — Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 23 — Bekanntmachung von Neufassungen§ 24 — Übergangsvorschrift§ 25 — Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes