Alle Vorschriften: JVKostG
§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 14 Amtshandlungen auf Antrag
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
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