Alle Vorschriften: JVKostG
§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen
§ 19 Mehrere Kostenschuldner
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 19 Mehrere Kostenschuldner
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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