Alle Vorschriften: JVKostG
§ 16 Unternehmensregister
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.
§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.
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