Die Kosten schuldet ferner derjenige,
- 1. dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,
- 2. der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und
- 3. der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.