BVerfSchG | Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

46 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert

Erster Abschnitt — Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden

§ 1 — Zusammenarbeitspflicht§ 2 — Verfassungsschutzbehörden§ 3 — Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden§ 4 — Begriffsbestimmungen§ 5 — Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz§ 6 — Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden§ 7 — Weisungsrechte des Bundes

Zweiter Abschnitt — Bundesamt für Verfassungsschutz

§ 8 — Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz§ 8a — Besondere Auskunftsverlangen§ 8b — Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen§ 8c — (weggefallen)§ 8d — Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten§ 9 — Besondere Formen der Datenerhebung§ 9a — Verdeckte Mitarbeiter§ 9b — Vertrauensleute§ 10 — Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten§ 11 — Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen§ 12 — Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten in Dateien§ 13 — Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten§ 14 — Dateianordnungen§ 15 — Auskunft an den Betroffenen§ 16 — Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit

Dritter Abschnitt — Übermittlungsvorschriften

§ 17 — Zulässigkeit von Ersuchen§ 18 — Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden§ 19 — Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr§ 20 — Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz§ 21 — Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung§ 22 — Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung§ 22a — Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen§ 22b — Projektbezogene gemeinsame Dateien§ 22c — Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten§ 22d — Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten§ 23 — Übermittlungsverbot§ 24 — Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung§ 25 — Weiterverarbeitung durch den Empfänger§ 25a — Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen§ 25b — Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person§ 25c — Weitere Verfahrensregelungen§ 25d — Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen§ 26 — Nachberichtspflicht§ 26a — Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

Vierter Abschnitt — Schlußvorschriften

§ 26b — Besondere Eigensicherungsbefugnisse§ 26c — Verfahren; Kernbereichsschutz§ 27 — Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes§ 28 — Unabhängige Datenschutzkontrolle§ 29 — Einschränkung von Grundrechten